Rückzahlung von Ausbildungskosten
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20. Juni 2007 - 7 Sa 1188/06 -
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Regelung, nach der Kosten einer während des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung in bestimmten Fällen vom Arbeitnehmer zurück zuerstatten sind.
Die Rückzahlungspflicht soll zumeist entstehen, wenn der Arbeitnehmer nicht eine gewisse Zeit nach der Ausbildung im Unternehmen verbleibt.
Da es sich bei diesen Regelungen nicht um individuell ausgehandelte Vereinbarungen sondern um für eine Vielzahl von Verträgen geltenden Klauseln handelt, sind die Grundsätze der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar.
Diesen Grundsätzen hält eine solche Regelung allerdings grundsätzlich Stand. Denn im allgemeinen wird der Arbeitnehmer durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Er hat schließlich auf Kosten des Arbeitgebers einen beruflichen Vorteil erhalten, den er nicht zum Wohl des Unternehmens einsetzt.
Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch im obigen Urteil entschieden, dass die Klausel nur dann wirksam sei, wenn die Fortbildungsmaßnahme tatsächlich einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellt und die vereinbarte Bindungszeit an den Arbeitgeber nicht unangemessen lang ist.
Ist eine dieser Voraussetzung nicht erfüllt, so ist nach dem Bundesarbeitsgericht die gesamte Klausel unwirksam und der Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens nicht zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet.
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Ein geldwerter Vorteil dürfte dabei meiner Meinung in all den Fällen zweifelhaft sein, in denen es sich um eine unternehmensspezifische Fortbildungsmaßnahme handelt; um eine Maßnahme also, die ausschließlich auf die Schulung der Mitarbeiter für Besonderheiten des Unternehmens abzielt. Eine solche Maßnahme stellt dabei in aller Regel keinen geldwerten Vorteil für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dar, da er die gelernten Handlungsweisen außerhalb des Unternehmens nicht verwerten kann. Der Vorteil dieser Fortbildung liegt einseitig bei dem Unternehmen.
Welche Dauer der Unternehmensbindung als unangemessen lang zu betrachten ist, bleibt dabei ausschließlich einer Einzelfallbeurteilung vorbehalten. Dabei hängt die Entscheidung von den Kosten der Maßnahme, der Höhe des geldwerten Vorteils und der einzelnen Dauer der Bindungszeit ab.
Sollten Sie daher Fragen zu diesem Bereich haben, so informieren wir Sie gerne in einem individuellen Beratungsgespräch.
Dieser Artikel wurde erstellt von Rechtsanwalt Thomas Weinreich.

Thomas Weinreich
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