Richtige Widerrufsbelehrung bei Ebay
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08
Sparsamkeit ist in der Regel gut. Nur im juristischen Bereich ist sie meist unangebracht. Gerade wenn es um Wörter einer förmlichen Belehrung geht, die Rechtsfolgen auslösen soll.
Dies musste nun auch ein Ebay-HĂ€ndler erfahren, der folgenden Text in seine fĂŒr FernabsatzvertrĂ€ge notwendige Widerrufsbelehrung aufnahm:
“Die Frist beginnt frĂŒhestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”
Das Gesetz sieht demgegenĂŒber vor:
§ 355 Widerrufsrecht bei VerbrauchervertrÀgen
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung ĂŒber sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenĂŒber dem der Widerruf zu erklĂ€ren ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthĂ€lt. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, betrĂ€gt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
Der entscheidende Unterschied?
Der fehlende Hinweis auf den Erhalt der Belehrung in Textform. Denn dieser und nur dieser ist eine notwendige Bedingung, um die kĂŒrzere Widerrufsfrist auzulösen.
Dem wird man entgegenhalten wollen, dass der KĂ€ufer doch in Textform, dass heiĂt schriftlich, belehrt wurde. Er hat doch eine schriftliche Belehrung erhalten.
Dies ist zwar umgangssprachlich richtig, jedoch unterscheidet das Gesetz die Schriftform und die Textform. Und beiden Formerfordernissen genĂŒgt die ErklĂ€rung nicht.
§ 126b Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die ErklÀrung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des ErklÀrenden genannt und der Abschluss der ErklÀrung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Entscheidend ist hier vor allem die “zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise”. Eine solche Belehrung ist nur per Brief oder Email zu erreichen. Denn nur so kann eine dauerhafte Wiedergabe ermöglicht werden.
DarĂŒber hinaus bemĂ€ngelte der BGH, dass die Klausel auch nicht eindeutig sei. Zwar sei fĂŒr den Kunden aus der Formulierung: “frĂŒhstens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung” verstĂ€ndlich, dass mehrere Bedingungen erfĂŒllt sein mĂŒssten. Er werde jedoch im Unklaren gelassen, welche Bedingungen im Einzelnen erfĂŒllt sein mĂŒssten, um die Frist auszulösen.
Im Ergebnis handelt es sich damit um eine unwirksame Belehrung.
Dieser Artikel wurde erstellt von Rechtsanwalt Thomas Weinreich.

Thomas Weinreich
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