Reiserecht: Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift beanspruchen

BGH - Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08
LG Dortmund - Urteil vom 25. Mai 2007 - 8 O 55/06
OLG Hamm - Urteil vom 31. Januar 2008 - 17 U 112/07

Vor wenigen Tagen hat der Zivilsenat in Karlsruhe über die Klage einer Verbraucherzentrale gegen die Germanwings GmbH entschieden, mit welcher die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt wurde.

Die beklagte Germanwings GmbH verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:

“Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto”…

Weiter heißt es in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen:

„ Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. Wenn einer der in Artikel ……. aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, in den in Artikel …….. angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung  zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.”

In der “Entgeltordnung” heißt es unter anderem:

“Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung”

Bereits zwei Vorinstanzen haben die Klausel zur Bearbeitungsgebühr für die Rücklastschrift für unwirksam gehalten.

Dies hat nun der Bundesgerichtshof bestätigt und die Revision von Germanwings zurückgewiesen. Als pauschalierter Schadensersatz kann die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Schadensersatz kann nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang. Als Entgelt kann die Bearbeitungsgebühr ebenfalls nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist, die die Beklagte ihrem Kunden schuldete.

Dieser Artikel wurde erstellt von Rechtsanwältin Sandra Krieglsteiner.

Sandra Krieglsteiner

Sandra Kriegsteiner
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