“Flashmobs” auch im Arbeitskampf zulässig

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 -
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 5 Sa 967/08

Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt, nach denen es auch einer Gewerkschaft gestattet ist, im Arbeitskampf einen sogenannten “Flashmob” zu organisieren. Dabei wird an eine unbestimmte Personenmenge der Aufruf gerichtet, sich zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort zu begeben, um dort gemeinschaftliche Aktionen durchzuführen.

In dem hier zu entscheidenden Fall hatte eine Gewerkschaft dazu aufgerufen, zu einer bestimmten Zeit einen Supermarkt zu betreten, um dort Waren in den Einkaufswagen zu legen und den vollen Einkaufswagen dann stehen zu lassen.  Durch die Maßnahme sollte auf die geringe Bezahlung der Branche aufmerksam gemacht werden.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass es sich hierbei um eine zulässige Arbeitskampfmaßnahme handele, da sie verhältnismäßig sei. Bei dieser Prüfung sei zu beachten, dass sich der Arbeitgeber auch gegen den “Flashmob” wirksam zur Wehr setzen könne.   Daher sei im Ergebnis auch die Durchführung eines gewerkschaftlich organisierten “Flashmobs” von der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz gedeckt.

Dieser Artikel wurde erstellt von Rechtsanwalt Thomas Weinreich.

Thomas Weinreich

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