Ablehnung des Berwerbers wegen möglicher Krankheit kann Schadensersatz auslösen - AGG, Diskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Juli 2008 - 8 Sa 112/08 -
Stellt der Arbeitgeber bei dem Bewerbungsgespräch gezielte Fragen nach bestimmten Krankheiten und verweigert der Bewerber deren vollständige Beantwortung, so kann die Unterlassene Einstellung und damit einhergehende Diskriminierung einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auslösen.
Wesentlicher Kern der Aussage des BAG ist, dass im Gegensatz zu den Ansichten der Vorinstanz, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch dann vorliegen kann, wenn eine Mögliche Krankheit Grund der anderweitigen Stellenbesetzung ist.
Das Wort “Krankheit” wird nämlich im Gegensatz zu “Behinderung” nicht als Grund für eine Benachteiligung im AGG genannt. Das BAG hat aber nun wohl deutlich gemacht, dass auch eine Krankheit unter den Anwendungsbereich des AGG fallen könne.
Dieser Artikel wurde erstellt von Rechtsanwalt Thomas Weinreich.

Thomas Weinreich
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