Gewerberecht / Gaststättenrecht
Sofern Sie eine Gaststätte oder ein sonstiges Gewerbe betreiben möchten, können Sie nicht ausnahmslos ohne Weiteres mit der Ausübung der Tätigkeit beginnen. Vielmehr benötigen Sie teilweise eine Erlaubnis der Ordnungsbehörden, die nicht immer erteilt wird. Nach Aufnahme der Arbeit kann die erteilte Erlaubnis wieder entzogen oder im Falle der Erlaubnisfreiheit die Gewerbeausübung untersagt werden. Dies gilt immer dann, wenn die Behörde dem Gewerbetreibenden die Zuverlässigkeit abspricht, er also nach dem gegenwärtigen Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr bietet, in Zukunft die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Um gegen diese oftmals Existenz bedrohenden Entscheidungen vorzugehen, brauchen Sie fachmännische Hilfe, die Ihnen unsere Kanzlei bietet.
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